Wenn aus dem „auffälligen“ Missverhältnis ein schlichtes Missverhältnis wird

In der privaten Krankenversicherung darf der Versicherer die Leistung kürzen, wenn ein „auffälliges Missverhältnis“ zwischen Aufwendungen und Leistung nach Paragraf 192 Absatz 2 VVG vorliegt. In den Versicherungsbedingungen eines Versicherers ist dem PKV-Experten Andreas Sokol nun eine ungenaue Auslegung dieses Paragrafen aufgefallen, die eine Leistungskürzung schon bei einem einfachen Missverhältnis zulassen könnte. Das wirft Fragen zur Beratungshaftung auf.

https://www.pfefferminzia.de/leistungskuerzungen-in-der-pkv-wenn-aus-dem-auffaelligen-missverhaeltnis-ein-schlichtes/ 

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